Rechtsanwalt Markus Rausch · Mettlach ☎ 06864 7588 rausch@rechtsanwalt-rausch.de
Kündigung · Abfindung · Aufhebungsvertrag · Arbeitslosengeld

Kündigung –und jetzt?

Die ersten 21 Tage entscheiden. Kündigung prüfen · Fristen retten · Abfindung verhandeln · Arbeitslosengeld sichern.

Der Arbeitsrechtslotse zeigt Ihnen, was nach einer Kündigung heute, in drei Tagen und in drei Wochen erledigt sein muss – und wann sich Klage oder Verhandlung lohnt. Rechtsanwalt Markus Rausch prüft Ihren Fall persönlich, bevor wichtige Möglichkeiten verloren gehen.

Schreibtisch mit Kündigungsschreiben und Kugelschreiber, im Hintergrund verlässt ein Mann mit Karton das Büro

Wichtig: Nach Ablauf von drei Wochen gilt eine Kündigung grundsätzlich als wirksam – auch wenn sie es eigentlich nicht wäre (§§ 4, 7 KSchG).

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Der Kündigungs-Check: Ihr persönliches Lagebild

Beantworten Sie ein paar Fragen zu Ihrer Kündigung. Sie sehen sofort Ihre Fristen mit Datum, ob das Kündigungsschutzgesetz wahrscheinlich gilt, ob die Kündigungsfrist stimmt, eine Abfindungs-Orientierung und die Punkte, die jetzt dringend sind.

Der Kündigungs-Check ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen bitte immer zusätzlich anwaltlich kontrollieren lassen.

Die drei Fristen

Drei Kalender – und keiner wartet auf Sie

Nach einer Kündigung führen Sie gedanklich drei Kalender: den des Arbeitsgerichts, den der Agentur für Arbeit und den Ihres Arbeitsvertrags. Wer sie auseinanderhält, vermeidet die meisten typischen Fehler.

Arbeitsgericht
3 Wochen

Kündigungsschutzklage ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist läuft auch, während Sie noch überlegen – und beginnt nicht erst, wenn Sie einen Anwalt gefunden haben.

Agentur für Arbeit
3 Tage

Arbeitsuchend melden, wenn zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate liegen – sonst spätestens drei Monate vor dem Ende (§ 38 SGB III). Gilt auch, wenn Sie klagen.

Arbeitsvertrag
Kündigungsfrist

Stimmt das Enddatum? Gesetz (§ 622 BGB), Tarif- und Arbeitsvertrag können längere Fristen vorsehen. Ein falscher Termin kann mehrere Monatsgehälter kosten.

⏱ Fristenrechner

Tragen Sie den Tag ein, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist – nicht das Datum auf dem Schreiben.

Bitte Zugangsdatum eingeben.

Fristende berücksichtigt Wochenenden und die gesetzlichen Feiertage im Saarland (§ 193 BGB). Setzen Sie sich trotzdem einen internen Termin einige Tage vorher.

Wenn Sie nur fünf Minuten haben

  1. Kündigung und Umschlag aufbewahren, Foto machen.
  2. Zugangstag notieren – mit Uhrzeit und Art der Übergabe.
  3. Nichts Unverstandenes unterschreiben.
  4. Dreiwochenfrist groß in den Kalender eintragen.
  5. Arbeitsuchendmeldung prüfen und ggf. innerhalb von drei Tagen erledigen.
  6. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen sichern.
  7. Sonderkündigungsschutz prüfen (Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsrat, Pflegezeit).
  8. Weiter zur Arbeit gehen, solange keine Freistellung erklärt ist.
  9. Ziel festlegen: zurück, Abfindung oder schnelle Trennung?
  10. Innerhalb der Frist bewusst über die Klage entscheiden.
Zugang ist entscheidend: Maßgeblich ist, wann die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt ist – beim Einwurf in den Briefkasten, wann üblicherweise mit der Leerung zu rechnen war. Ein Einschreiben nicht abzuholen, ist keine sichere Strategie.
Erster Check

Ist die Kündigung überhaupt wirksam?

Nicht jede Kündigung, die auf Firmenpapier ordentlich aussieht, ist rechtlich unangreifbar. Umgekehrt macht nicht jeder kleine Fehler sie unwirksam. Diese Punkte gehören in jede Prüfung:

1. Schriftform

Eine Kündigung braucht das im Original unterschriebene Schreiben (§ 623 BGB). E-Mail, WhatsApp oder ein eingescanntes PDF reichen grundsätzlich nicht. Folgt später das Original, läuft die Frist ab dessen Zugang.

2. Wer hat unterschrieben?

Geschäftsführer, Inhaber, Personalleitung oder Bevollmächtigte. Bei unbekannten Unterzeichnern ohne Vollmachtsurkunde kann eine sofortige Zurückweisung (§ 174 BGB) möglich sein – das muss schnell gehen.

3. Betriebsrat angehört?

Gibt es einen Betriebsrat, muss er vor jeder Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG). Ohne Anhörung ist die Kündigung unwirksam. Ob sie ordnungsgemäß war, steht meist nicht im Schreiben.

4. Gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Grundsätzlich, wenn Sie länger als sechs Monate beschäftigt sind und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer arbeiten (Teilzeit anteilig, Azubis nicht). Dann braucht der Arbeitgeber einen tragfähigen Grund.

5. Stimmt die Kündigungsfrist?

Die gesetzlichen Fristen für Arbeitgeber steigen mit der Beschäftigungsdauer – von vier Wochen bis zu sieben Monaten zum Monatsende. Tarif- oder Arbeitsvertrag können mehr vorsehen.

6. Besonderer Schutz?

Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt oder Pflegezeit können eine Kündigung ganz ausschließen oder an eine behördliche Zustimmung binden – auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit.

Gesetzliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber nach § 622 BGB
BeschäftigungsdauerGesetzliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers (§ 622 BGB)
Probezeit (max. 6 Monate)2 Wochen, zu jedem Tag
bis unter 2 Jahre4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
ab 2 Jahren1 Monat zum Monatsende
ab 5 Jahren2 Monate zum Monatsende
ab 8 Jahren3 Monate zum Monatsende
ab 10 Jahren4 Monate zum Monatsende
ab 12 Jahren5 Monate zum Monatsende
ab 15 Jahren6 Monate zum Monatsende
ab 20 Jahren7 Monate zum Monatsende
Warum will der Arbeitgeber kündigen?

Jede Kündigungsart hat ihre eigenen Schwachstellen

„Ihre Stelle fällt weg“

Das Gericht prüft nicht, ob eine Umstrukturierung klug ist – aber ob sie tatsächlich umgesetzt wurde und Ihren Arbeitsplatz wirklich entfallen lässt. Eine einfache Frage führt oft erstaunlich weit: Wer erledigt Ihre Arbeit künftig?

Werden Aufgaben nur umverteilt? Gibt es freie Stellen, Neueinstellungen, Leiharbeitnehmer im selben Bereich? Solche Informationen können zeigen, ob die behauptete Dringlichkeit besteht.

Die drei Prüffragen

  • Fällt der Beschäftigungsbedarf wirklich weg?
  • Gibt es eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit?
  • Stimmt die Sozialauswahl unter vergleichbaren Kollegen (Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung)?

Sozialplan oder Interessenausgleich können Auswahlkriterien und Abfindungen festlegen – beim Betriebsrat nachfragen.

„Ihnen wird etwas vorgeworfen“

Zuspätkommen, Arbeitsverweigerung, Beleidigung, unerlaubte Privatnutzung: Bei steuerbarem Verhalten ist oft eine einschlägige Abmahnung nötig – aber es gibt keine starre „Drei-Abmahnungen-Regel“. Bei schweren Vertrauensverstößen kann eine Warnung entbehrlich sein.

Entscheidend ist das Gesamtbild: Schwere des Verstoßes, Dauer und Verlauf des Arbeitsverhältnisses, Wiederholungsgefahr, mildere Mittel.

Was Sie jetzt nicht tun sollten

  • Keine spontane Drei-Seiten-Rechtfertigung – Sie räumen sonst ggf. ein, was nur vermutet wird.
  • Keine Abrechnung in sozialen Netzwerken, keine beleidigende Nachricht an den Chef.
  • Keine Firmendaten kopieren oder löschen.
  • Stattdessen: Tatsachen sichern – Dienstpläne, Nachrichten, Zeugen.

Kündigung wegen Krankheit

„Während einer Krankschreibung darf nicht gekündigt werden“ – das ist falsch. Krankheit kann unter Voraussetzungen sogar der Grund sein. Die Hürden sind aber hoch: negative Zukunftsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und eine Interessenabwägung.

Häufige Kurzerkrankungen, lange Einzelerkrankung und dauerhafte Leistungsminderung sind unterschiedliche Fallgruppen.

Die richtigen Fragen

  • Wie ist die aktuelle Prognose – was ist ausgeheilt?
  • Welche Tätigkeiten sind möglich, welche Anpassungen denkbar?
  • Gab es ein echtes BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement)? Fehlt es, erschwert das dem Arbeitgeber die Begründung.
  • Nicht die ganze Krankengeschichte offenlegen – relevant ist die künftige Belastbarkeit.

Die schärfste Form der Kündigung

Der Arbeitgeber braucht einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen kündigen (§ 626 BGB). Bei Verdachtskündigungen ist die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zentral.

Es geht nicht nur um den Arbeitsplatz, sondern um Arbeitslosengeld (Sperrzeitrisiko), offene Vergütung, Zeugnis und Ruf. Eine Klage kann sinnvoll sein, selbst wenn Sie nicht zurückwollen.

Sofort

  • Nichts unterschreiben, was den Vorwurf anerkennt.
  • Zeitstrahl notieren: Vorfall – wer wusste wann – Anhörung – Zugang.
  • Ein gleichzeitig vorgelegtes Aufhebungsangebot getrennt prüfen.
  • Frist für die Klage läuft auch hier: 3 Wochen.
Fristlose Kündigung prüfen lassen

Weniger Schutz – aber nicht keine Rechte

In einer vereinbarten Probezeit (höchstens sechs Monate) gilt meist eine Frist von zwei Wochen, und das Kündigungsschutzgesetz greift in den ersten sechs Monaten noch nicht. Auch im Kleinbetrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt der allgemeine Kündigungsschutz grundsätzlich nicht.

Was trotzdem gilt

  • Schriftform und Kündigungsfristen
  • Sonderkündigungsschutz – etwa bei Schwangerschaft
  • Diskriminierungsverbote und Maßregelungsverbot
  • Keine treuwidrigen oder sittenwidrigen Kündigungen
  • Offene Vergütung, Urlaub, Zeugnis, Arbeitsbescheinigung

Änderungskündigung

Kündigung plus Angebot zu neuen Bedingungen – weniger Gehalt, anderer Ort, andere Arbeitszeit. Kein einfaches Ja oder Nein: Sie können das Angebot unter Vorbehalt annehmen und gerichtlich prüfen lassen, ob die Änderung sozial gerechtfertigt ist. Der Vorbehalt muss fristgerecht erklärt werden.

Befristung

Ein wirksam befristeter Vertrag endet ohne Kündigung. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn sie vereinbart ist. Ob die Befristung selbst wirksam ist, wird mit einer eigenen Klage geprüft – mit eigener Frist.

Besonderer Kündigungsschutz

Der Schutz kommt oft aus einem ganz anderen Gesetz

Viele fragen nur: „Gilt das Kündigungsschutzgesetz?“ – und übersehen, dass der entscheidende Schutz woanders steht. Er kann auch im Kleinbetrieb und in der Probezeit greifen.

Schwangerschaft

Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). Wusste der Arbeitgeber nichts: innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mitteilen – nachweisbar.

Elternzeit

Schutz ab dem Verlangen der Elternzeit (mit gesetzlicher Vorlaufzeit) und während der Elternzeit (§ 18 BEEG). Kündigung nur ausnahmsweise mit behördlicher Zulassung.

Schwerbehinderung & Gleichstellung

Nach sechs Monaten Beschäftigung ist grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamts nötig (§ 168 SGB IX); die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Auch ein laufender Antrag kann zählen.

Betriebsrat & Mandate

Betriebs- und Personalratsmitglieder, Wahlbewerber und Wahlvorstände sind besonders geschützt (§ 15 KSchG) – mit Nachwirkung nach Ende des Amts.

Pflegezeit

Während kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeit besteht Sonderkündigungsschutz – unabhängig von der Betriebsgröße.

Ausbildung

Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis vom Betrieb nur aus wichtigem Grund gekündigt werden – schriftlich und mit Angabe der Gründe.

Merksatz: Nennen Sie jede Besonderheit sofort – und beantworten Sie Fragen im Zweifel mit „unklar“ statt mit „nein“.

Klagen oder nicht?

Nicht „Kann ich klagen?“ – sondern „Was will ich erreichen?“

Manche wollen ihren Arbeitsplatz behalten. Andere wollen auf keinen Fall zurück, aber eine faire Abfindung und ein gutes Zeugnis. Wieder andere wollen verhindern, dass eine fristlose Kündigung im Lebenslauf stehen bleibt. Eine Klage ist kein Treueversprechen an den alten Arbeitgeber – sie ist ein Rechtsbehelf.

  1. Klage einreichen

    Innerhalb von 3 Wochen ab Zugang beim Arbeitsgericht.

    bis Tag 21
  2. Gütetermin

    Meist wenige Wochen später, oft nur Minuten. Das Gericht lotet eine Einigung aus.

    früh im Verfahren
  3. Verhandeln

    Die meisten Verfahren enden durch Vergleich: Beendigung gegen Abfindung, Zeugnis, Freistellung.

    jederzeit möglich
  4. Kammertermin

    Ohne Einigung: Tatsachen, Beweise, Zeugen – formeller und aufwendiger.

    Monate später
  5. Vergleich oder Urteil

    Danach: Zahlungen, Zeugnis und Rückgaben kontrollieren.

    Abschluss

Klage liegt nahe, wenn …

  • erhebliche Zweifel an der Kündigung bestehen
  • die Sozialauswahl unklar ist
  • Sonderkündigungsschutz möglich ist
  • die Betriebsratsanhörung fraglich ist
  • die Krankheitsprognose inzwischen günstig ist
  • die wirtschaftlichen Folgen groß sind

Schnelle Einigung, wenn …

  • Sie ohnehin wechseln wollen
  • ein gutes neues Angebot vorliegt
  • das Paket ausgewogen ist
  • die Folgen für Arbeitslosengeld, Steuer und Zeugnis geprüft sind

Schnell heißt nicht ungeprüft.

Akzeptieren, wenn …

  • die Kündigung voraussichtlich wirksam ist
  • die Frist stimmt
  • alle Ansprüche sauber abgewickelt werden
  • ein neuer Job bereits gefunden ist

Auch das ist eine Entscheidung – aber bitte eine bewusste.

Die Fünf-Minuten-Entscheidungsmatrix: Läuft die Dreiwochenfrist noch? Gibt es einen erkennbaren Angriffspunkt? Was kostet mich ein schlechtes Ergebnis? Will ich zurück oder geht es um eine gute Trennung? Liegt schon ein Angebot vor? Ist eine dieser Fragen offen, sollte die Entscheidung nicht aus dem Bauch fallen.
Abfindung

„Mir steht doch eine Abfindung zu“ – leider nicht automatisch

Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung wegen einer Kündigung gibt es nicht. In der Praxis ist die Abfindung der Preis für Rechtssicherheit: Der Arbeitgeber zahlt dafür, dass kein Risiko einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage bleibt. Je stärker Ihre Position, desto mehr ist verhandelbar.

🧮 Abfindungs-Orientierung

Die bekannte Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (so auch § 1a KSchG). Sie ist Taschenrechner, nicht Orakel.

Was die Abfindung wirklich bewegt

  • Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage
  • Annahmeverzugsrisiko: Verliert der Arbeitgeber, kann er Gehalt für die gesamte Prozessdauer schulden
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses, Gehalt, Alter, Position
  • Wie dringend der Arbeitgeber eine sichere Trennung braucht
  • Ob Sie schon einen neuen Job haben

Verhandeln Sie das Gesamtpaket

Beendigungsdatum, Abfindung und Fälligkeit, unwiderrufliche Freistellung, Resturlaub, Überstunden, Bonus und Provision, Zeugnis mit konkreter Note, Dienstwagen, Altersversorgung, Sprinterklausel. Ein Angebot von 20.000 € kann schlechter sein als 15.000 €, wenn dafür zwei Monate früher Schluss ist und Bonusansprüche entfallen.

Steuer: Abfindungen sind steuerpflichtig. Die „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG) verteilt nichts auf fünf Jahre, sondern ist eine Berechnungsmethode – und wird seit 2025 regelmäßig erst in der Steuererklärung berücksichtigt. Netto kommt also zunächst weniger an.
Abfindung verhandeln lassen
Aufhebungsvertrag

Das gefährlichste freundliche Angebot

Man müsse sich doch nicht streiten, alles sauber regeln, selbstverständlich mit Abfindung. Das kann eine gute Lösung sein – aber wer freiwillig an seiner Beendigung mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von grundsätzlich zwölf Wochen (§ 159 SGB III), die zusätzlich die Anspruchsdauer verkürzen kann.

Wird außerdem die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten und eine Abfindung gezahlt, kann der Anspruch zusätzlich ruhen (§ 158 SGB III). Ein scheinbar großzügiges Angebot verliert so schnell an Glanz.

„Standardverträge haben die bemerkenswerte Eigenschaft, meistens die Interessen desjenigen abzubilden, der sie vorbereitet hat.“

Zeitdruck ist meistens Verhandlungstaktik, nicht Rechtslage. Und eine Zusicherung des Arbeitgebers, es gebe „keine Sperre“, bindet die Agentur für Arbeit nicht.

Die Checkliste vor der Unterschrift

Aufhebungsvertrag prüfen lassen
Arbeitslosengeld

Klagen und sich arbeitsuchend melden schließen sich nicht aus

Die Kündigungsschutzklage und die Meldung bei der Agentur für Arbeit laufen auf zwei verschiedenen Schienen. Wer sagt „Ich klage, also bin ich gar nicht arbeitslos“, geht ein unnötiges Risiko ein.

Pflicht

Arbeitsuchend melden

Spätestens drei Monate vor dem Ende – erfahren Sie es später, innerhalb von drei Tagen. Online möglich. Bestätigung speichern. Die Meldung ist keine Anerkennung der Kündigung.

Leistung

Arbeitslos melden

Spätestens zum ersten Tag ohne Beschäftigung – davon zu unterscheiden. Arbeitgeberbescheinigungen früh anfordern, damit das Geld pünktlich kommt.

Risiko

Sperrzeit & Ruhen

Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder schweres Fehlverhalten können eine Sperrzeit auslösen; eine verkürzte Kündigungsfrist mit Abfindung ein Ruhen. Beides vor jeder Einigung durchrechnen.

Und: Krankenversicherung, Übergangsmonate und Altersvorsorge vor dem Beendigungsdatum klären – Lücken entstehen gerade bei Sperrzeit oder Ruhen.

Mythos-Check

Stimmt das? 20 Irrtümer rund um die Kündigung

Kollegen, Freunde und Verwandte kennen plötzlich erstaunlich viele arbeitsrechtliche Grundsätze. Testen Sie, was davon stimmt.

Transparente Kosten

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Vor dem Arbeitsgericht gilt in der ersten Instanz eine Besonderheit: Jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst – auch wer gewinnt (§ 12a ArbGG). Deshalb gehört die Kostenfrage zur Strategie, nicht ans Ende.

  • Erstberatung zum Festpreis: 238 € inkl. 19 % USt (200 € netto). Bei Mandatserteilung wird der Betrag auf die entstehenden Gebühren angerechnet.
  • Rechtsschutzversicherung: Deckt Arbeitsrecht häufig ab – ich hole die Deckungszusage für Sie ein.
  • Gewerkschaft: Mitglieder erhalten je nach Satzung Rechtsschutz.
  • Wenig Einkommen: Beratungshilfe (Eigenanteil 15 €) und Prozesskostenhilfe sind möglich.
  • Gerichtskosten entfallen bei einem Vergleich.

💶 Kostenrechner Kündigungsschutzklage

Streitwert: in der Regel drei Bruttomonatsgehälter (Höchstwert nach § 42 Abs. 2 GKG). Anwalt: 1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins-, ggf. 1,0 Einigungsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und USt; außergerichtlich 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. 1,5 Einigungsgebühr. Gebühren nach RVG/GKG in der seit 01.06.2025 geltenden Fassung. Weitere Ansprüche (Lohn, Zeugnis) können den Wert erhöhen.

Leistungen

Wobei ich Sie begleite

Erst Möglichkeiten sichern, dann die Rechtslage verstehen, danach verhandeln. Eine gute Lösung entsteht selten dadurch, dass man am ersten Tag die lauteste Antwort gibt.

Festpreis

Erstberatung

238 € inkl. 19 % USt · 200 € netto

  • Fristen kontrollieren und sichern
  • Wirksamkeit und Chancen einschätzen
  • Strategie: klagen, verhandeln oder akzeptieren
  • Vor Ort, per Telefon oder Video
  • Bei Mandatserteilung wird der Betrag auf die entstehenden Gebühren angerechnet
Erstberatung anfragen

Kündigungsschutzklage

  • Fristgerechte Klage beim Arbeitsgericht
  • Gütetermin und Kammertermin
  • Vergleich mit Abfindung, Zeugnis und Freistellung
Klage prüfen lassen

Abfindung verhandeln

  • Verhandlungsposition realistisch bewerten
  • Gesamtpaket statt nur einer Zahl
  • Steuer und Arbeitslosengeld mitgedacht
Abfindung verhandeln

Aufhebungsvertrag prüfen

  • Sperrzeit- und Ruhensrisiko prüfen
  • Klauseln vollständig und verständlich
  • Nachverhandlung
Vertrag prüfen lassen

Arbeitszeugnis

  • Zeugnissprache prüfen
  • Note und Tätigkeitsbeschreibung durchsetzen
  • Zeugnisentwurf im Vergleich
Zeugnis prüfen lassen

Abmahnung & offene Ansprüche

  • Abmahnung prüfen und reagieren
  • Lohn, Urlaub, Überstunden, Bonus
  • Ausschlussfristen im Blick
Anliegen schildern

So schnell geht’s los

Anfrage senden

Über das Formular, telefonisch oder per E-Mail – am besten mit Ihrem Lagebild aus dem Kündigungs-Check und dem Zugangsdatum.

Rückruf

Per E-Mail an rausch@rechtsanwalt-rausch.de – bei laufender Klagefrist mit Vorrang.

Erstberatung

In Mettlach, telefonisch oder per Video – mit Fristenkontrolle, Einschätzung und transparenten Kosten.

Umsetzung

Klage, Verhandlung, Vergleich – und am Ende die Kontrolle von Zahlungen, Zeugnis und Rückgaben.

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Der Ratgeber zum Arbeitsrechtslotsen

Kündigung – und jetzt?

Die ersten 21 Tage entscheiden

Der Akutratgeber für alle, die gerade gekündigt wurden – oder einen Aufhebungsvertrag auf dem Tisch haben. RA Markus Rausch erklärt, was heute, in drei Tagen und in drei Wochen zu tun ist, verständlich und aus Sicht desjenigen, der eine konkrete Entscheidung treffen muss.

  • 90 Kapitel von „Die Kündigung ist da“ bis zur Kontrolle nach dem Vergleich
  • Alle Kündigungsarten und der komplette Sonderkündigungsschutz
  • Abfindung & Verhandlung: Formel, Gesamtpaket, Sprinterklausel, Steuer
  • Arbeitslosengeld: Sperrzeit und Ruhen sauber auseinandergehalten
  • Zehn Fälle aus der Praxis – von der Probezeit bis zum Arbeitnehmer über 55
  • Notfallplan und Muster: 24 Stunden, 3 Tage, 21 Tage, Checklisten vor der Unterschrift
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Ihr Lotse

Rechtsanwalt Markus Rausch

Hinter dem Arbeitsrechtslotsen steht Rechtsanwalt Markus Rausch aus Mettlach. Seine Erfahrung aus der arbeitsrechtlichen Praxis hat er im Ratgeber „Kündigung – und jetzt?“ (KaRaBu Verlag) zusammengefasst – als Akutratgeber für die ersten 21 Tage.

„Erst Möglichkeiten sichern, dann Rechtslage verstehen, danach verhandeln.“

Dieser rote Faden prägt auch die Beratung: keine übereilte Unterschrift, keine versäumte Frist, keine unnötige Eskalation – und am Ende ein Ergebnis, das rechtlich und wirtschaftlich trägt.

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Häufige Fragen

Fragen, die nach einer Kündigung fast immer kommen

Kontakt

Schildern Sie Ihren Fall – wir melden uns

Nennen Sie uns bitte unbedingt das Zugangsdatum der Kündigung – dann können wir Fristsachen vorrangig behandeln. Alles, was Sie schreiben, unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht.


        

Durch die Anfrage selbst entsteht noch kein Mandat und es entstehen keine Kosten. Kosten entstehen erst, wenn Sie einen Beratungstermin wahrnehmen. Die Anfrage ersetzt keine Klage – die Dreiwochenfrist läuft weiter.

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